Besprechungsfall 6

Der Abfallbeseitigungszweckverband Z, an dem mehrere baden-württembergische Gemeinden und umliegende Gemeinden und umliegende Landkreise beteiligt sind, möchte auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde G eine Müllverbrennungsanlage errichten und stellt im Mai 1996 den hierfür erforderlichen förmlichen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Das für die Müllverbrennungsanlage einvernehmlich vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich in einem Wiesengelände und ist in Hauptwindrichtung etwa vier Kilometer von einem Gewerbegebiet entfernt. In G stehen Bürgermeisterwahlen an. Der gegenwärtige Bürgermeister B befürchtet, daß der Unmut seiner Mitbürger über das Projekt seine Aussichten auf Wiederwahl verschlechtern. Er bewegt deshalb den Gemeinderat von G, für das betroffene Gebiet einen Bebauungsplan zu erlassen, worin dieses als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und die Nutzung zur Abfallentsorgung für unzulässig erklärt werden. Zur Begründung des Plans wird geltend gemacht, daß die Müllverbrennungsanlage viel besser auf ein Gelände im Gebiet der Gemeinde A passen würde, die ebenfalls Mitglied des Z sei. In der Tat hätten die Einwohner von A aufgrund der Hauptwindrichtung keinerlei von der Anlage ausgehende Immissionen zu befürchten. Erst durch die Kontroverse um den Standort der Müllverbrennungsanlage wird im Oktober 1996 auch der anerkannte baden-württembergische Naturschutzverband (N) auf das Projekt aufmerksam, der bislang nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt worden war. N. unternimmt deshalb keine Schritte, um sich Gelegenheit zur Äußerung und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu verschaffen.

Im Mai 1997 wird die Anlage antragsgemäß genehmigt.

B ist der Ansicht, die Genehmigung habe nicht unter Verstoß gegen den zwischenzeitlich erlassenen und in Kraft getretenen Bebauungsplan erteilt werden dürfen.

N hält die Genehmigung wegen Verstoßes gegen ihre Beteiligungsrechte für rechtswidrig.

Der gelegentlich in G arbeitende Q, der jede Müllverbrennung prinzipiell ablehnt, erhebt Anfechtungsklage gegen die Genehmigung mit der Begründung, die von den Anlagen ausgehenden Immissionen könnten durch entsprechende - wenngleich wirtschaftlich unvertretbare - Schutzvorkehrungen noch wesentlich weiter unter die Schwelle einer Gesundheitsgefährdung abgesenkt werden, als dies schon jetzt der Fall sei. Die Genehmigung verstoße gegen das Minimierungsgebot.

Haben die Klagen von B, N und Q Aussicht auf Erfolg?